Statuten des Vereins:
"Österreichische Gesellschaft für
funktionelle Magnetresonanztomographie"
§ 1
(1) Der Verein führt
den Namen: „Österreichische Gesellschaft
für funktionelle Magnetresonanztomographie“, kurz „ÖGfMRT“.
(2) Er hat seinen
Sitz in Wien (Prof. Dr. Roland Beisteiner, Friedensstraße 107, A-1230 Wien,
Korrespondenzadresse: Prof. Dr. Roland Beisteiner, Universitätsklinik für
Neurologie, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, e-mail: roland.beisteiner@meduniwien.ac.at,
Tel. 01-40400-3117, Fax 01-40400-3141) und erstreckt seine Tätigkeit auf den
ganzen EU-Raum.
(3) Die Errichtung
von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn gerichtet ist, ist eine medizinische Gesellschaft. Sie bezweckt die
Förderung der Grundlagenforschung, angewendeten Forschung, klinischen Anwendung
sowie Fort- und Ausbildung auf dem Gebiet der funktionellen
Magnetresonanztomographie u.a. durch die Durchführung und Förderung
medizinischer, klinisch relevanter Forschungsprojekte, die Durchführung von
Ausbildungsveranstaltungen, die Publikation von Richtlinien und
Qualitätskriterien für klinisches fMRT sowie durch wissenschaftlichen und
personellen Austausch. Ferner bezweckt die Gesellschaft die Finanzierung von
nationalen und internationalen Fortbildungsveranstaltungen sowie die damit
verbundenen Reise- und Kongresskosten, außerdem die Anschaffung bzw. Anmietung
von zweckdienlichen Geräten.
Der Verein darf keine anderen als die in
den §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung festgelegten begünstigten Zwecke
verfolgen, mit Ausnahme völlig untergeordneter Nebenzwecke.
§ 3
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen:
a)
einschlägige fachliche Fortbildungsveranstaltungen und Durchführung
konkreter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Publikationen
b)
Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen
c)
Publikation von Richtlinien und Qualitätskriterien für
klinisches fMRT
d)
Versammlungen, Diskussionsabende
(3)
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch:
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)
Sponsorengelder
c)
entgeltliche Durchführung von Forschungsaufträgen
d)
Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen,
Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
(4)
Mittelverwendung: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem
Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die
Vereinsmitglieder nicht mehr als den
eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten,
der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine
Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
(1) Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die
Voraussetzungen von §5 Abs. 1 erfüllen. Sie haben das aktive und passive
Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
durch ihre Tätigkeit fördern, aber nicht die Voraussetzungen von §5 Abs. 1
erfüllen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
(3) Neben Vereinsmitgliedern
existiert ein Beiratsgremium welches die Tätigkeit des Vereins organisatorisch
und wissenschaftlich unterstützen soll. Beiräte werden vom Vorstand ernannt.
Die Ernennung erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Ernennung
an gerechnet. Eine gleichzeitige außerordentliche Vereinsmitgliedschaft der
Beiräte ist erwünscht.
§ 5
(1)
Ordentliche Mitglieder des Vereins können physische Personen werden,
welche als Mediziner oder Psychologen tätig sind oder sich in Ausbildung zu
diesen Tätigkeiten befinden. Voraussetzung ist die österreichische
Staatsbürgerschaft oder eine Beschäftigung/Ausbildung an einer österreichischen
Institution. Im letzteren Falle ist die ordentliche Mitgliedschaft auf die
Dauer der Beschäftigung/Ausbildung begrenzt.
(2)
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können physische
und juristische Personen werden.
(3)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied wegen besonderer Verdienste
um die Vereinigung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(5)
Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird
erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung und durch Ausschluss.
(2)
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch verfügt werden wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen
unehrenhaften Verhaltens oder wenn sich ein Mitglied in einer dem Vereinszweck
abträglichen Weise verhält. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte
ruhen.)
(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Generalversammlung
(1) Die ordentliche
Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen
des Rechnungsprüfers binnen acht Wochen statt.
(3) Sowohl zu den
ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Tagesordnungspunkte
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist
dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und
die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt der Präsident, in seiner Verhinderung dessen 1.
oder 2. Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
(1)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsbeschlusses
(2)
Beschlussfassung über den Voranschlag
(3)
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und des Rechnungsprüfers
(4)
Entlastung des Vorstandes
(5)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
(6)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(7)
Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft
(8)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
(9)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1.
Stellvertreter des Präsidenten, dem 2. Stellvertreter des Präsidenten, dem
Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier, dem
Kassierstellvertreter. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der
Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die
Funktionsdauer des Vorstandes währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes.
(2)
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist.
(3)
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung
von seinem 1. oder 2. Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(5)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(6)
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein 1. oder 2. Stellvertreter. Sind auch diese verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7)
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(8)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(9)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten.
(1)
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(2)
Vorbereitung der Generalversammlung
(3)
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung
(4)
Verwaltung des Vereinsvermögens
(5)
Führung der laufenden Geschäfte und Tätigkeiten des Vereins
(6)
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm
obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan. Die beiden Stellvertreter des Präsidenten sollen in
besonderem Maße in die Entscheidungen des Präsidenten einbezogen werden und
diesen unterstützen.
(2)
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
(3)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich. Insbesondere hebt dieser die Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge ein. Der Kassier nimmt mit Wirkung für den Verein Geldspenden
entgegen und legt diese auf ein Konto. Aus diesen Spenden dürfen nur konkrete
Forschungs- und Fortbildungsvorhaben des Vereins finanziert werden. Wenn im
Rahmen der klinischen Forschungstätigkeit durch Anschaffung von Geräten aus
diesen Spenden die Patientenbetreuung optimiert wird, so ist diesen
Anschaffungen der Vorzug einzuräumen.
(4)
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des
Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten
und seinen beiden Stellvertretern, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten
betreffen, zusätzlich vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5)
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns,
des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
(1)
Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)
Dem Rechnungsprüfer obliegt die
laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er
hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu
berichten.
(3)
Im übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 7-9 sinngemäß.
§ 15
Das Schiedsgericht
(1)
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig
sind, das Schiedsgericht.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Auflösung des Vereines
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach der
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Die
Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die Verwendung des
Vereinsvermögens bei Wegfall des Vereinszweckes.
© 2011 by ÖGfMRT
powerd by www.fmri-easy.de